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Verein der im Rheinland lebenden Kameruner (ACR e.V.)
 
Satzung
 
(vom 20.09.2014)
 
§1 Name, Sitz, Zweck
 
Der Verein mit Sitz in Köln, führt den Namen Association des Camerounais du Rhin (ACR e.V.). Er wurde am 21. Juli 2000 in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts unter der Nummer VR 13447 eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
Zweck der Körperschaft ist die Integration der im Rheinland lebenden Kameruner sowie die Förderung der kamerunischen Kultur in der Deutschen Gesellschaft.
 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
 
  • die Gründung eines Forums, in dem den im Rheinland lebenden Kamerunern die Möglichkeit geboten wird, über die für sie relevanten Themen zu diskutieren und gemeinsam Problemlösungen zu erarbeiten.
  • die Vereinfachung der Studienaufnahme für junge Kameruner in diesem Teil der Bundesrepublik Deutschland durch fachliche und infrastrukturelle Unterstützung von älteren.
  • die Entfaltung aller Kameruner durch die Förderung der kamerunischen Kultur und unterschiedlicher Sportarten für Männer und Frauen.
  • eine bessere Einbeziehung kamerunischer Frauen in das "kamerunische Leben" in diesem Teil der Bundesrepublik durch deren Beteiligung an allen Vereinsaktivitäten.
  • eine Verbesserung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den in diesem Teil der BRD lebenden Kamerunern und der kamerunischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland.
  • die Schaffung von Synergieeffekten zwischen Arbeiten von kamerunischen Studenten unterschiedlicher Fachrichtungen durch die Bildung von Arbeitskreisen, Mentoring von Studenten jüngerer Semester durch Fortgeschrittene und Organisation von Informationsveranstaltungen.
  • die Verbesserung der Freundschaft zwischen Deutschland und Kamerun durch Veranstaltung kultureller Abende und Verbesserung der Information über Kamerun
  • den Zusammenhalt der Mitglieder in Notfällen sowie bei fröhlichen Ereignissen
  • die Pflege der Beziehungen zwischen den in diesem Teil der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kamerunern und den verschiedenen ämtern in Kamerun, um einerseits bessere und für Vereinsmitglieder relevante Informationen schneller verfügbar zu machen und andererseits die Rückkehr von kamerunischen Hochschulabsolventen besser planen und erfolgreicher durchführen zu können.
§2 Gemeinnützigkeit
 
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§3 Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.11. eines Jahres und endet am 31.10. des folgenden Jahres
 
§4 Mitgliedschaft
 
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene werden, ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufs und seiner politischen oder religiösen Überzeugung, der mindestens einen kamerunischen Elternteil hat oder über einen kamerunischen Pass verfügt und die Vereinssatzung als verbindlich anerkennt. Alle anderen können nur als Ehrenmitglieder fungieren.
 
Aufnahmeanträge sind dem amtierenden Vorstand schriftlich vorzulegen, der über die Aufnahme oder Nichtaufnahme endgültig entscheidet. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Betroffenen schriftlich mit Begründung mitzuteilen.
 
§5 Verlust der Mitgliedschaft
 
i. Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgt
  2. durch Tod
  3. durch Ausschluss aus dem Verein
ii. Der Ausschluss kann nur auf Vorstandsvorschlag durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden:
wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags mindestens 3 Monate nach Fälligkeit noch im Rückstand ist und bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung. wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch äußerungen oder Handlungen schädigt.
 
iii. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftliche Beschwerde an den Vorstand zulässig.
 
iv. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Anrecht an den Verein, seine Einrichtungen und das Vereinsvermögen. Das in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich und unaufgefordert dem amtierenden Vorstand zurückzugeben.
 
v. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder, die mit Vereinsämtern betraut waren, haben vor dem Austritt Rechenschaft abzulegen.
 
§6 Beiträge
 
i. Der Verein erhebt Beiträge, jedoch keine Aufnahmegebühren.
ii. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung in der Vereinsordnung festgesetzt. Sie kann sich entsprechend den zu erreichenden Zielen jedes Jahr ändern.
iii. über Stundung oder Erlass von Mitgliederbeiträgen entscheidet im Einzelfall der Vorstand.
iv. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verwarnungen, Verweise, zeitlich begrenzte Ausschlüsse sowie Geldstrafen bis zu 50,-€) gegen jedes Vereinsmitglied, das sich gegen die Satzung, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins vergeht, verhängen. Solche Bestrafungen sollen in den Fällen ausgesprochen werden, in denen ein Ausschluss nach §5 nicht erforderlich ist.
 
§7 Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand
 
§8 Mitgliederversammlung
 
i. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung mindestens Einmal im Jahr mit Einhaltung einer Frist von zwei (2) Wochen einzuberufen. Die Bekanntmachung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder (Emails sind zulässig).
 
ii. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an den letzten dem Verein bekannt gegebenen Kontaktdaten (Email-Adresse) gerichtet war
 
iii. Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
- Erstattung der Jahresberichte durch den Vorstand
- Erstattung des Kassenberichts
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlassung des Vorstandes und der Kassenprüfer (nur alle 2 Jahre)
- Neuwahl des Vorstandes (nur alle 2 Jahre)
- Neuwahl der Kassenprüfer
- Anträge
- Verschiedenes
 
iv. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Zulassung später eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
v. Die Mitgliederversammlung wird von einem zu diesem Zweck gewählten Komitee geleitet. Dieses Komitee besteht aus drei Mitgliedern (keine Vorstandsmitglieder) mit jeweils einer der folgenden Rollen:
Versammlungsleiter
Protokollführer
Beauftragter für die Ordnung
 
vi. Gibt es für eine der obigen Rollen mehrere Anwärter, dann wird mit einfacher Mehrheit gewählt.
 
vii. Gibt es im Gegensatz dazu für eine der obigen Rollen keinen Anwärter, dann wird aus der Menge der Anwesenden Mitgliedern einen gezogen. Das gezogene Mitglied ist verpflichtet, diese Rolle zu spielen. Eine Ablehnung des Mitglieds, diese Rolle zu spielen, wird mit einer Geldstrafe von 50,-€ gehandelt.
 
vii. über den Versammlungsverlauf ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Kopie des Protokolls ist dem Geschäftsführer des amtierenden Vorstands binnen zwei Wochen auszuhändigen.
 
ix. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel (1/3) der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier (4) Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Für die Wahl oder Abwahl des Vorstandes oder Änderung der Satzung ist jedoch in jedem Falle die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder erforderlich.
 
x. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Für die Abwahl des Vorstandes oder Satzungsänderungen ist dagegen die ¾-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses bleiben Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt.
 
xi. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
- wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält.
- wenn die Einberufung von mindestens 1/10 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
 
§9 Wahl des Vorstands
 
i. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Zur besseren Zusammenarbeit des Vorstands werden die Vorstandsmitglieder nicht einzeln gewählt, sondern der Vorstand als Mannschaft (Listenwahl). Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung hat jedoch während der Amtszeit die Möglichkeit mit der Zustimmung von mindestens 1/3 der Mitglieder, die Entlassung des Vorstandes zu beantragen.
 
ii. Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem stellvertretenden Geschäftsführer
- dem Kassenführer
 
iii. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er wird dabei von Leitern von Fachgruppen wie z.B. Sport, Wissenschaft, Kultur, etc. unterstützt. Dem Vorstand obliegt auch die Verwaltung des Vereinsvermögens.
 
iv. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der 1. Vorsitzende verfügt dabei über ein Vetorecht. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des 1. Vorstandsvorsitzenden doppelt.
 
v. über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
vi. Der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen, Entscheidungen ohne Anhören des Vereinsvorstandes zu treffen.
 
viii. Dem Geschäftsführer obliegt das Protokollieren aller wichtigen Beschlüsse und Ergebnisse der Vereinssitzungen. Er verwaltet alle Dokumente des Vereins und ist (falls gewünscht) verpflichtet, dem 1. Vorsitzenden Kopien anzufertigen. Er wird in seiner Arbeit durch den stellvertretenden Geschäftsführer unterstützt.
 
ix. Dem Kassenführer obliegt die Verwaltung des liquiden Vereinsvermögens. Er ist verpflichtet dem 1. Vorsitzenden oder dem gesamten Vorstand zu jeder Zeit Rechenschaft abzulegen. Die Verwaltung des materiellen Vereinsvermögens wird in der Vereinsordnung geregelt. Ist keine Regelung in der internen Vereinsordnung vorhanden, dann ist diese Aufgabe dem 1. Vorsitzenden zuzuordnen.
 
Die Kassenprüfer sind keine Vorstandsmitglieder. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt und haben die Aufgabe, die Richtigkeit der Berichte des Kassenführers zu urteilen und die Mitgliederversammlung darüber zu unterrichten. Sie werden für eine Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
 
§10 Auflösung des Vereins
 
i. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf 3/4-Mehrheit der ordentlichen Vereinsmitglieder. Bei der Festlegung des Abstimmungsergebnisses bleiben Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt.
 
ii. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft:
- an den Caritasverband für die Stadt Köln e.V. zwecks Verwendung für die Integration der im Rheinland lebenden Kameruner sowie die Förderung der kamerunischen Kultur in der Deutschen Gesellschaft.